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Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
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Kunden über das betriebliche Warensortiment Orientierung geben
- b)
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den Warenbereich, in dem ausgebildet wird, in Warengruppen mit unterschiedlichen Artikeln und Sorten strukturieren und in das betriebliche Warensortiment einordnen
- c)
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Informationsquellen zum Erwerb von Kenntnissen über Waren nutzen
- d)
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Kunden über Eigenschaften und Möglichkeiten der Verwendung von Waren aus dem Warenbereich, in dem ausgebildet wird, unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit informieren
- e)
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Kunden über das Dienstleistungsangebot des Betriebes informieren
- f)
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Warenkennzeichnungen, Fachbegriffe und handelsübliche Bezeichnungen, auch fremdsprachige, für Waren und Dienstleistungen anwenden
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12 |
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| 2 |
Warenpräsentation und Werbemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
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Konzepte für eine ansprechende Warenpräsentation erarbeiten und umsetzen, dabei Betriebs-, Verkaufs- und Lagerform, Sortiment und Zielgruppen, allgemeine Regeln der Warenpräsentation und der Warenplatzierung sowie verkaufspsychologische Erkenntnisse berücksichtigen
- b)
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Angebotsplätze nach absatzfördernden Gesichtspunkten auswählen und Waren unter Einsatz betriebsüblicher Dekorationsmittel platzieren und verkaufsfördernd präsentieren
- c)
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Preisänderungen im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben vornehmen
- d)
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Werbemittel und Werbeträger unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens und der betrieblichen Vorgaben einsetzen
- e)
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Kunden über Werbeaktionen informieren
- f)
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Konkurrenzbeobachtungen planen, durchführen und auswerten, Verbesserungen für den eigenen Betrieb vorschlagen
- g)
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Vorschläge für Verbesserungen bei der Warenpräsentation erarbeiten, begründen und umsetzen
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14 |
| 3 |
Preiskalkulation (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
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Berechnungen für Bezugs- und Preiskalkulationen durchführen
- b)
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im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben die Preisauszeichnung vornehmen
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- c)
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Möglichkeiten der Preisgestaltung bei der Kalkulation berücksichtigen
- d)
-
Vorschläge für Preisänderungen entwickeln und die Folgen von Preisänderungen für Absatz, Umsatz und Ertrag beurteilen
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6 |
| 4 |
Warenbestandskontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
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Warenbewegungen artikelgenau und zeitnah im Warenwirtschaftssystem erfassen, dabei Informationssysteme nutzen und Sicherheitsanforderungen einhalten
- b)
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bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes durch Nutzung des Warenwirtschaftssystems mitwirken
- c)
-
Belege prüfen und bei Unstimmigkeiten entsprechende Schritte einleiten
- d)
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Warenbestände auf Menge und Qualität kontrollieren
- e)
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bei der Vorbereitung und Durchführung von Inventuren mitwirken, dabei die rechtlichen Bestimmungen beachten und Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen
- f)
-
Maßnahmen zur Vermeidung von Inventurdifferenzen ergreifen
- g)
-
betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, einleiten
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10 |
| 5 |
Warenannahme und -lagerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
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Warenmenge kontrollieren und Verpackung auf Transportschäden überprüfen sowie bei Bedarf betriebsübliche Maßnahmen einleiten
- b)
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Warenbelege und Frachtpapiere unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben kontrollieren
- c)
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Waren sachgerecht lagern und pflegen
- d)
-
Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung ergonomischer Anforderungen einsetzen und pflegen
- e)
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Lagergrundsätze beachten, Lagerbestandskontrollen durchführen
- f)
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Lagerkennziffern beurteilen und Optimierungsmöglichkeiten ableiten
- g)
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im Lager und beim Umgang mit Verpackungen ökonomische und ökologische Anforderungen berücksichtigen, insbesondere Energie sparsam einsetzen
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10 |
| 6 |
Verkaufen von Waren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
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auf Kunden mit Vorrang vor anderen Arbeiten freundlich und hilfsbereit eingehen, verbale und nonverbale Kommunikationsformen einsetzen und auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
- b)
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die Wünsche von Kunden in Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen unter Einsatz von Frage- und Gesprächsführungstechniken ermitteln, Angebote unterbreiten und auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren
- c)
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in Kundengesprächen Kenntnisse über Waren anwenden
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- d)
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Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel sowie Serviceleistungen anbieten und die Kaufentscheidung fördern
- e)
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Waren kunden- und dienstleistungsorientiert unter Berücksichtigung der Betriebs- und Verkaufsform sowie unter Einhaltung von Rechtsvorschriften verkaufen und damit zur Kundenbindung beitragen
- f)
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auf Beschwerden, Reklamationen und Umtauschwünsche angemessen reagieren, bei deren Bearbeitung betriebliche Regelungen berücksichtigen und bei der sachgerechten Lösung von Konflikten mitwirken
- g)
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das eigene Verkaufsverhalten reflektieren, bewerten und verbessern
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12 |
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| 7 |
Servicebereich Kasse (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
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die Kasse unter Beachtung der betrieblichen Kassieranweisungen vorbereiten und bedienen
- b)
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den Kassenbereich unter ergonomischen Gesichtspunkten beurteilen und das eigene Verhalten danach ausrichten
- c)
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bare und unbare Zahlungen abwickeln, dabei Preisnachlässe berücksichtigen und Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von Zahlungsmitteln beachten
- d)
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Kaufbelege erstellen sowie Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
- e)
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bei der Kassiertätigkeit serviceorientiert mit Kunden kommunizieren, Stresssituationen an der Kasse bewältigen
- f)
-
die Kassenabrechnung durchführen, den Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten und Ursachen für Kassendifferenzen ermitteln
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